Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.

Am Gymnasium Hammonense (mehr als 500 Schülerinnen und Schüler) bilden gewählte sechs Schülerinnen und Schüler, sechs Eltern und sechs Lehrerinnen und Lehrer die Schulkonferenz. Der/Die Schulpflegschaftsvorsitzende und Schülersprecherin oder Schülersprecher sind Mitglieder, sofern sie es nicht ablehnen. Sie werden auf die Gesamtzahl sechs angerechnet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter – in begründeten Fällen deren Vertreter – führt den Vorsitz und ist nicht stimmberechtigt. Ausnahme: Im Fall von Stimmengleichheit gibt diese zusätzliche Stimme den Ausschlag.

Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Vorschriften über

  • Schulprogramm
  • Qualitätsentwicklung und -sicherung
  • Kooperationsvereinbarungen mit Schulen/ Partnern
  • Festlegung der beweglichen Ferientage
  • Unterrichtsverteilung auf die Wochentage
  • Einrichtung außerunterrichtlicher Betreuungsangebote
  • Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außer dem Unterricht
  • Organisation der Schuleingangsphase
  • Vorschlag zum Gemeinsamen Lernen (ehem. Inklusion)
  • Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
  • Einführung von Lernmitteln und Zusammensetzung des Eigenanteils
  • Grundsätze für Verteilung von Hausaufgaben und Klassenarbeiten
  • Grundsätze zu Erziehungsvereinbarungen
  • Information und Beratung
  • Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen
  • Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten
  • Wirtschaftliche Betätigung und Geldsammlungen der Schule
  • Schulhaushalt
  • Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters
  • ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften
  • Einrichtung/ Zusammensetzung von Fachkonferenzen
  • besondere Formen der Mitwirkung
  • Mitwirkung beim Schulträger
  • Erlass einer Schulordnung
  • Ausnahmen vom Alkoholverbot
  • Erhöhung der Zahl der Elternvertreter in Fachkonferenzen
  • Empfehlungen zum Tragen einheitlicher Schulkleidung

(gekürzt und leicht abgeändert aus dem Schulgesetz NRW, insbes. § 65f)